Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern
Stand: 24.09.2024
Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
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Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. I S. 2163
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